gratwein-strassengel

Gebührenbremse

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Zuschuss an Bürgerinnern & Bürger für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen für das Jahr 2024

 

Bei der Gebührenbremse handelt es sich um einen einmaligen Zuschuss zu den Gebühren von HausbesitzerInnen, welcher als Bundesgesetz vom Nationalrat als inflationsdämpfende Maßnahme erlassen wurde. Dieser Zuschuss wurde vom Bund an die Länder anhand der Anzahl der Hauptwohnsitze verteilt. Die Länder haben in weiterer Folge den Zuschuss ebenfalls anhand der Anzahl der Hauptwohnsitze an die Gemeinden verteilt. An die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel wurde dabei von der Steiermärkischen Landesregierung ein Zuschuss in der Höhe von € 213.434,00 für die weitere Verteilung an die Abgabepflichtigen ausgefolgt.

 

Zweck der Gebührenbremse ist die Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen im Jahr 2024. Gemäß der Gebührenbremse-Richtlinie des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, wird die weitere Verteilung in der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel in der kommenden Gemeinderatssitzung beschlossen.

 

Unter Berücksichtigung der Gebührenbremse-Richtlinie der Stmk. Landesregierung ist geplant, wie bei den vorhergehenden Verteilungsschritten vom Bund an die Länder und von den Ländern an die Gemeinden, die Hauptwohnsitze als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Um den Großteil des Gemeindegebietes und somit die größtmögliche Anzahl von HausbesitzerInnen zu erreichen, wird der Zuschuss bei den Gebühren für die Abfallentsorgung berücksichtigt.

 

Dieser Zuschuss wird in Form einer Gutschrift bei der Vorschreibung vom 3. Quartal 2024 abgezogen. Die genaue Höhe der Gutschrift wird auf der Lastschriftanzeige angedruckt. Es ist dabei für jeden vorhandenen Haushalt eine eigene Zeile mit der Höhe des Zuschusses auf der Quartalsvorschreibung ersichtlich. Als Haushalt gelten dabei die vorhandenen Nutzungseinheiten, welche eine Eignung zu Wohnzwecken haben.

 

Da der Zweck der Gebührenbremse darin liegt, die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, soll dieser Zuschuss jenen zugutekommen, die diese Gebühren tatsächlich tragen (zB. Mieter). Daher ist eine weitere Zuteilung dieser Gutschrift auch Seitens der Vermieter und Hausverwaltungen entsprechend zu berücksichtigen.