Gebühren, Abgaben & Tarife

Gebühren der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel

Müllgebühren

(nähere Informationen unter Verordnungen)

Teil 1 – Grundgebühr

Gebühr inkl. Steuern pro Jahr: 69,07 € je Nutzungseinheit
Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).

 

Teil 2 – variable Gebühren

Restmüll
Gebühr inkl. Steuern pro Entleerung

Die Vorschreibung der Restmüllentleerungen erfolgt mittels Endabrechnung im ersten Quartal jeden Jahres. Quartalsweise wird ein Akonto-Betrag vorgeschrieben, welche sich aus der Endabrechnung ergibt. (lt. GR-Beschluss v. 27.06.2019)

Sack (60 Liter)

4,03 €

120 Liter Behälter

8,64 €

240 Liter Behälter

17,27 €

1.100 Liter Behälter

92,61 €

Biomüll
Gebühr inkl. Steuern (39,5 Entleerungen) pro Jahr
Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).

120 Liter Behälter

172,67 €

240 Liter Behälter

253,24 €

Grünschnitt

Kostenpflichtige Entsorgungsmöglichkeiten, jedoch NUR für Baum- und Strauchschnitt: 

• Hänger mit 3m³: € 20,00 inkl. USt.

• Hänger mit 12m³: € 50,00 inkl. USt.

Der Kostenbeitrag wird Ihnen bzw. dem in Ihrem Haushalt lebenden Abgabepflichtigen im Rahmen der darauffolgenden Quartalsvorschreibung vorgeschrieben.

Hausabholung mittels Kranwagen:

Kostenbeitrag von € 10,00 inkl. MWSt. wird Ihnen bzw. dem in Ihrem Haushalt lebenden Abgabepflichtigen im Rahmen der darauffolgenden Quartalsvorschreibung vorgeschrieben. 

Die Gemeinde darf die Kosten nicht aufteilen – eine eventuelle nachbarschaftliche Kostenaufteilung muss privat erfolgen.


Hundeabgabe

gem. Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 idgF (nähere Informationen unter Verordnungen)

pro Hund und Jahr

€ 0 bis € 120,–


Wassergebührenordnung

(nähere Informationen unter Verordnungen)

Wasserverbrauchsgebühr

Gebühr inkl. Steuern pro Jahr: € 1,50/m³. Die Vorschreibung erfolgt mit 3 Teilzahlungen und einer Endabrechnung mit dem 4. Quartal.

Wasserzählergebühr pro Jahr

  • bei einem 3 m³ Zähler 11,51 €
  • bei einem 7 m³ Zähler 15,19 €
  • bei einem 20 m³ Zähler 24,63 €
  • bei einem 65 m³ Zähler 121,21 €
  • bei einem 80 m³ Zähler 132,84 €
  • bei einem 100 m³ Zähler 451,92 €

bei einem 7 – 10 m³ mobilen Zähler (ausschließlich für Poolfüllungen) 7,59 €


Kanalabgabenordnung

(nähere Informationen unter Verordnungen)

Kanalbenützungsgebühr

Privathaushalte

Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW (bis zu 2 Nachkommastellen) entsprechen:

Für die Versorgungsgebühr inkl. Steuern pro Jahr pro EGW (Einwohnergleichwert): 82,89 €. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).

  • 0 bis 1 Person  1     EGW
  • 2 Personen       2     EGW
  • 3 Personen       2,5  EGW
  • 4 Personen       3,5  EGW
  • 5 Personen       4     EGW
  • 6 Personen       5     EGW
  • ab 7 Personen  6    EGW

 

Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen

Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren bei Gebäuden bzw. Objekten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach folgenden Ansätzen:

 a. Verrechnung nach DN-EGW, wenn sich die Betriebsstätte (unabhängig von einem eventuellen Wasserbezug) im Wohnobjekt befindet, dann

  • für 0 - 2 Dienstnehmer (DN) → 0,7 EGW, 
  • für jeden weiteren DN 0,7 EGW 

b. Verrechnung nach Wasserverbrauch, wenn eine Betriebsstätte sich nicht im Wohnobjekt befindet und der Wasserbedarf ausschließlich durch einen geeichten Wasserzähler zur Gänze erfasst wird, dann

  • 2,30 €/m³ bis einschließlich 500 m³ Wasserverbrauch
  • 1,14 €/m³ über 500m³ Wasserverbrauch 

c. Verrechnung nach DN-EGW und Fläche (§ 4 Kanalabgabengesetz 1955), für Objekte, für welche Punkt b. nicht zutrifft, da entweder kein Wasserbezug gegeben ist oder die Erfassung des gesamten Wasserbedarfs nicht durch einen geeichten Wasserzähler erbracht werden kann, dann 

  • nach DN mit 0,7 EGW (0-2 DN nur 0,7 + je weiterer DN 0,7) und
  • nach Fläche (§ 4 Kanalabgabengesetz 1955) mit 1,14 €/m².

 

Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl zur EGW-Berechnung ist jeweils der 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird.

 


Information zu den Hausbesitzabgaben der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel