Gebühren, Abgaben & Tarife
Gebühren der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel
Müllgebühren
Müllgebühren
(nähere Informationen unter Verordnungen)
Teil 1 – Grundgebühr
Gebühr inkl. Steuern pro Jahr: 73,22 € je Nutzungseinheit
Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).
Teil 2 – variable Gebühren
Restmüll
Gebühr inkl. Steuern pro Entleerung
Die Vorschreibung der Restmüllentleerungen erfolgt mittels Endabrechnung im ersten Quartal jeden Jahres. Quartalsweise wird ein Akonto-Betrag vorgeschrieben, welche sich aus der Endabrechnung ergibt. (lt. GR-Beschluss v. 27.06.2019)
Sack (60 Liter) | 4,27 € |
120 Liter Behälter | 9,15 € |
240 Liter Behälter | 18,30 € |
1.100 Liter Behälter | 98,16 € |
Biomüll
Gebühr inkl. Steuern (39,5 Entleerungen) pro Jahr
Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).
120 Liter Behälter | 183,03 € |
240 Liter Behälter | 268,43 € |
Grünschnitt
Kostenpflichtige Entsorgungsmöglichkeiten, jedoch NUR für Baum- und Strauchschnitt:
• Hänger mit 3m³: € 20,00 inkl. USt.
• Hänger mit 12m³: € 50,00 inkl. USt.
Der Kostenbeitrag wird Ihnen bzw. dem in Ihrem Haushalt lebenden Abgabepflichtigen im Rahmen der darauffolgenden Quartalsvorschreibung vorgeschrieben.
Hausabholung mittels Kranwagen:
Kostenbeitrag von € 10,00 inkl. MWSt. wird Ihnen bzw. dem in Ihrem Haushalt lebenden Abgabepflichtigen im Rahmen der darauffolgenden Quartalsvorschreibung vorgeschrieben.
Die Gemeinde darf die Kosten nicht aufteilen – eine eventuelle nachbarschaftliche Kostenaufteilung muss privat erfolgen.
Hundeabgabe
gem. Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 idgF (nähere Informationen unter Verordnungen) | |
pro Hund und Jahr | € 0 bis € 120,– |
Wassergebührenordnung
(nähere Informationen unter Verordnungen)
Wasserverbrauchsgebühr
Gebühr inkl. Steuern pro Jahr: € 1,58/m³. Die Vorschreibung erfolgt mit 3 Teilzahlungen und einer Endabrechnung mit dem 4. Quartal.
Wasserzählergebühr pro Jahr
- bei einem 3 m³ Zähler 12,20 €
- bei einem 7 m³ Zähler 16,10 €
- bei einem 20 m³ Zähler 26,10 €
- bei einem 65 m³ Zähler 128,48 €
- bei einem 80 m³ Zähler 140,81 €
- bei einem 100 m³ Zähler 479,04 €
bei einem 7 – 10 m³ mobilen Zähler (ausschließlich für Poolfüllungen) 8,04 €
Kanalabgabenordnung
(nähere Informationen unter Verordnungen)
Kanalbenützungsgebühr
Privathaushalte
Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW bzw. anteiligem EGW (bis zu 2 Nachkommastellen) entsprechen:
Für die Versorgungsgebühr inkl. Steuern pro Jahr pro EGW (Einwohnergleichwert): 87,86 €. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise (4-mal pro Jahr).
- 0 bis 1 Person 1 EGW
- 2 Personen 2 EGW
- 3 Personen 2,5 EGW
- 4 Personen 3,5 EGW
- 5 Personen 4 EGW
- 6 Personen 5 EGW
- ab 7 Personen 6 EGW
Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen
Die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren bei Gebäuden bzw. Objekten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach folgenden Ansätzen:
a. Verrechnung nach DN-EGW, wenn sich die Betriebsstätte (unabhängig von einem eventuellen Wasserbezug) im Wohnobjekt befindet, dann
- für 0 - 2 Dienstnehmer (DN) → 0,7 EGW,
- für jeden weiteren DN 0,7 EGW
b. Verrechnung nach Wasserverbrauch, wenn eine Betriebsstätte sich nicht im Wohnobjekt befindet und der Wasserbedarf ausschließlich durch einen geeichten Wasserzähler zur Gänze erfasst wird, dann
- 2,44 €/m³ bis einschließlich 500 m³ Wasserverbrauch
- 1,21 €/m³ über 500m³ Wasserverbrauch
c. Verrechnung nach DN-EGW und Fläche (§ 4 Kanalabgabengesetz 1955), für Objekte, für welche Punkt b. nicht zutrifft, da entweder kein Wasserbezug gegeben ist oder die Erfassung des gesamten Wasserbedarfs nicht durch einen geeichten Wasserzähler erbracht werden kann, dann
- nach DN mit 0,7 EGW (0-2 DN nur 0,7 + je weiterer DN 0,7) und
- nach Fläche (§ 4 Kanalabgabengesetz 1955) mit 1,21 €/m².
Stichtag für die Ermittlung der Personenanzahl zur EGW-Berechnung ist jeweils der 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines Jahres, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird.
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe
(nähere Informationen unter Verordnung https://tinyurl.com/23qpaww8)
Die Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe ersetzt die Ferienwohnungsabgabe. Letztere ist aufgrund des neuen Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetzes – StZWAG per 01.01.2023 entfallen. Es handelt sich dabei jeweils um eine Jahresabgabe, die im Nachhinein eingehoben wird.
Die Höhe der Jahresabgabe beträgt jeweils 10,00 Euro/m².
Zweitwohnsitzabgabe
Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Abgabepflichtig sind die Wohnungseigentümer (oder Baurechtsberechtigten). Wird die gegenständliche Wohnung unbefristet oder mehr als 6 Monate vermietet, ist für die Dauer der Vermietung der Mieter/die Mieterin abgabepflichtig. Es gibt Ausnahmen von der Abgabepflicht, genaueres entnehmen Sie bitte der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeordnung der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.
Wohnungsleerstandsabgabe
Gegenstand der Abgabe bilden Wohnungen, an denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters mehr als 26 Wochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt. Abgabepflichtig sind die Wohnungseigentümer (oder Baurechtsberechtigten). Es gibt Ausnahmen von der Abgabepflicht, genaueres entnehmen Sie bitte der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabeordnung der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel.
Zuständige Abteilung
Finanzverwaltung Abgaben
Zuständiger Mitarbeiter
Joachim Pichler
E-Mail: pichler@gratwein-strassengel.gv.at
Tel.: +43 3124 51 300 DW 503