Informationsfreiheit für alle – Ihre Rechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Am 1. September 2025 tritt das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Informationen und Hinweise auf Hilfestellungen und Links dazu.
Informationsfreiheit für alle – Ihre Rechte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Transparenz ist ein Grundpfeiler einer funktionierenden Demokratie. Damit Sie als Bürgerin oder Bürger Einblick in das Verwaltungshandeln erhalten, gibt es mit 1. September Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieses Gesetz ermöglicht Ihnen den Zugang zu amtlichen Informationen der Gemeinde, aber auch von Bundes- und Landesbehörden.
Was ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)?
Das IFG räumt jeder Person das Recht ein, Einsicht in Informationen von allgemeinem Interesse zu nehmen – ganz gleich, ob es sich dabei um Pläne, Berichte, Verträge oder sonstige Dokumente handelt. Dabei ist es nicht erforderlich, ein besonderes rechtliches Interesse nachzuweisen. Jeder kann eine Anfrage stellen – ganz formlos.
Was darf eingesehen werden?
Grundsätzlich sind alle Informationen, die bei einer Behörde vorhanden sind, zugänglich – sofern sie nicht durch besondere Schutzgründe ausgenommen sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- Verwaltungsakte von öffentlichem Interesse
- Gutachten, Subventionen, Studien
- Verträge öffentlicher Stellen, etwa mit privaten Dienstleistern
- Berichte oder Statistiken, die Grundlage für politische Entscheidungen bilden
Welche Ausnahmen gibt es?
Ein Informationszugang kann abgelehnt oder eingeschränkt werden, wenn:
- Überwiegend berechtigte Interessen eines/r Dritten betroffen sind,
- Aus Gründen des Rechtes auf Schutz der personenbezogenen Daten
- der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berührt wird,
- das öffentliche Interesse – z. B. im Bereich der inneren oder äußeren Sicherheit – gefährdet wäre.
In diesen Fällen erfolgt eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und den Schutzinteressen.
Wie kann ich eine Anfrage stellen?
Eine Anfrage nach dem IFG kann formlos erfolgen – schriftlich, elektronisch oder mündlich. In der Regel reicht eine E-Mail an die zuständige Behörde mit einer kurzen Beschreibung der gewünschten Information. Die Behörde muss innerhalb eines Monats antworten. Ein Antragsformular finden Sie auf unserer Website unter Formular “Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 Informationsfreiheitsgesetz”: SERVICE > Formulare > Allgemeine Formulare
Was kostet das?
Die Einsicht ist in vielen Fällen kostenlos. Falls jedoch ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht, kann die Behörde Gebühren erheben. Diese müssen im Vorfeld angekündigt werden.
Ihre Rechte auf einen Blick:
- Jede Person kann eine Anfrage stellen – unabhängig von Staatsbürgerschaft oder Wohnsitz
- Keine Begründungspflicht: Sie müssen nicht erklären, warum Sie Informationen wollen
- Zugang zu amtlichen Informationen innerhalb einer Frist von in der Regel einem Monat
- Rechtsmittel: Bei Ablehnung kann ein Widerspruch eingelegt oder Beschwerde geführt werden
Transparenz schafft Vertrauen
Die Gemeinde begrüßt es, wenn Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Informationsfreiheit nutzen. Es stärkt das gegenseitige Vertrauen zwischen Verwaltung und Bevölkerung und sorgt für ein offenes und nachvollziehbares Verwaltungshandeln.
Für Rückfragen oder bei Interesse an konkreten Auskünften stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen:
Relevante Informationen werden zusätzlich proaktiv auf einer eigenen Transparenz-Plattform veröffentlicht, wodurch viele Daten bereits von vornherein frei zugänglich sein werden. Die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel nutzt dazu People Connect. Das Portal ist mit der Transparenzdatenbank data.gv.at verknüpft und kann über den Browser oder als App genutzt werden. Die Anmeldung erfolgt über Ihre ID Austria.
