Information des Veterinärreferats - Land Steiermark: Kurbanfest 2026
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Zusammenhang mit dem von 26. bis 30. Mai 2026 stattfindenden islamischen Opferfest bzw. Kurbanfest darf auf die besondere Sensibilität rund um dieses Fest hingewiesen werden.
Rituelle Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung (allgemein als „Schächten“ bezeichnet) dürfen gemäß § 32 Abs. 5 TSchG ausschließlich unter den dort genannten Voraussetzungen durchgeführt werden. Insbesondere dürfen sie nur in dafür eingerichteten und von der Behörde bewilligten Schlachtanlagen vorgenommen werden. Auch das Bereitstellen von Räumlichkeiten oder Flächen für Privatpersonen zur Durchführung ritueller Schlachtungen ist nicht zulässig.
Zur Vermeidung von rituellen Schlachtungen ohne vorhergehende Betäubung, die nicht den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen, sowie zur Verhinderung von Tierleid wird darum ersucht, die landwirtschaftlichen Betriebe mit gemeldeter Schafhaltung auf die geltenden Bestimmungen entsprechend aufmerksam zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann i.V.
Dr. Peter Gumbsch
(elektronisch gefertigt)
